Brustimplantate, Bauch- und Oberarmstraffungen im Rahmen fachfremder Tätigkeit – laut Bundesverfassungsgericht zulässig
Ein MKG-Chirurg darf in geringem Umfang auch Brustimplantate setzen sowie Bauch- und Oberarmstraffungen vornehmen. So entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 01.02.2011 (Az.: 1 BvR 2383/10). Es gab wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Verfassungsbeschwerde eines Facharztes für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie statt.







